Mit dem Inkrafttreten des neuen deutschen Luftsicherheitsgesetzes ergeben sich erhebliche Veränderungen für Transporteure von Luftfracht. In der Vergangenheit wurden Transporteure durch einen reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender per Transporteurserklärung verpflichtet. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. Hierzu ist ein behördliches Zulassungsverfahren geplant, welches alle Transportunternehmen betrifft, die sichere Luftfracht transportieren.
Die Übergangsfrist hierfür beträgt 1 Jahr.
Im Wesentlichen sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Erstellung eines Transporteur-Sicherheitsprogramms (TSP)
- Benennung von mindestens einem Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender
Schulung gemäß Kapitel 11.2.5.
- Die Fahrer müssen durchgängig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7
Luftsicherheitsgesetz und eine Schulungen gemäß Kapitel 11.2.7. oder 11.2.3.9.
der VO (EU) 2015/1998 vorweisen
Für alle betroffenen Unternehmen wird es im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Forderung eine einjährige Übergangsfrist geben.
Mit dieser Zulassung wird ein einheitlicher Standard innerhalb der sicheren Lieferkette für Luftfracht / Luftpost geschaffen und eine flächendeckende behördliche Überwachung ermöglicht. Hierbei können erstmalig gezielte Kontrollen der Transporteure durch das Luftfahrt- Bundesamt durchgeführt werden.
ASConsulting unterstützt Sie bei allen sich ergebenden Pflichten und Voraussetzungen für die Zulassung zum behördlich zugelassenen Transporteur:
- Erstellung des Transporteur-Sicherheitsprogramms (TSP),
- umfassende Beratung,
- Schulung Ihres Personals,
- Durchführung der jährlich verlangten Audits und die vom Luftfahrt-Bundesamt
geforderte Dokumentation.